Allgemeine Fördergrundsätze (Auszug aus Programmleitlinie 2018)

Das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunalen Ausgaben. Im Antrag sind Abgrenzungen zu in der Region bereits existierenden Maßnahmen und die Alleinstellungsmerkmale des geplanten Vorhabens darzustellen.

 

Grundsätzlich gelten als Orientierung für die Förderung im Bundesprogramm die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder - und Jugendhilfe durch den Kinder - und Jugendplan des Bundes (RL-KJP) vom 29.09.2016 (GMBl Nr. 41 vom 12.10.2016 , S. 801) .

 

Nicht gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten - und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen, Maßnahmen mit agitatorischen Zielen sowie Maßnahmen des internationalen Jugend - und Fachkräfteaustausches, wenn sie zu den Aufgabenbereichen von binationalen Jugendwerken gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können sowie Maßnahmen, die zu den originären Aufgaben des Kinder - und Jugendplanes gehören und ebenfalls der Art nach von diesen gefördert werden können. Darüber hinaus werden keine Maßnahmen gefördert, die ihrem Charakter nach durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und/oder durch länderspezifische Regelungen abgedeckt werden.

 

Die Träger der geförderten Einzelmaßnahmen haben sich zur freiheitlich - demokratischen Grundordnung zu bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

 

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das für das Programm zuständige Bundesministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit der Bewilligung und Umsetzung wird die Regiestelle im BAFzA beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

 

Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit des Zuwendungsempfängers gewahrt. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung im Rahmen des Programms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ hinzuweisen.

Die Logos des BMFSFJ sowie des Bundesprogramms sind gemeinsam mit dem entsprechenden Förderzusatz an geeigneter Stelle sichtbar und nach den gültigen Regelungen zum Corporate Design anzubringen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, in geeigneter Art und Weise Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und eine Abschlussdokumentation zu den Erfahrungen und Ergebnissen aus der Umsetzung der „Partnerschaft für Demokratie“ zu erstellen.

Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, dem BMFSFJ sowie dem BAFzA das einfache und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Dies gilt auch bei gemeinsamer Förderung mehrerer öffentlicher Zuwendungsempfänger.  

 

>> Vollständige Programmleitlinie 2018